Räume und Kulturen des Privaten
Tagung (16.-17.10.14)
Das DFG-Graduiertenkolleg 1681 "Privatheit. Formen, Funktionen, Transformationen" veranstaltete vom 16.10. bis zum 18.10.14 eine interdisziplinäre Tagung zum Thema 'Räume und Kulturen des Privaten'.
Die Tagung war interdisziplinär angelegt, wobei sowohl juristische und rechtsinformatische, als auch geistes-, sozial-, kultur- und medienwissenschaftliche Betrachtungsweisen im Fokus standen.
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Räumliche Aspekte sind von entscheidender Bedeutung, um das Konzept und den Stellenwert des Privaten zu fassen. Raum wird als übergreifende Kategorie in unterschiedlichen Privatheitskulturen relevant. Politisch, philosophisch und juristisch steht Privatheit dabei häufig im historischen Zusammenhang mit dem Schutz des (privaten) Eigentums: Sei es im politischen Sinn als Voraussetzung bürgerlicher Freiheitsrechte oder im territorialen Sinn als Schutz gegen staatliches Eindringen. Auch die Metaphorik von Privatheit ist in erster Linie räumlich geprägt, beispielsweise der eigene Raum im Sinne von Virginia Woolfs Roman oder juristisch in der Figur des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung bzw. der Wohnung als Rückzugsraum (Refugium). Dies sind allerdings nur einzelne Facetten eines umfassenderen, wechselbezüglichen Verhältnisses zwischen Raum und Privatheit. Während etwa die feministische Kritik die Problematiken eines vorbehaltlos zu schützenden privaten Raumes in den Blick genommen hat, lassen sich mit wohnsoziologischen oder architekturgeschichtlichen Perspektiven urbane Wandlungsprozesse sowie Aneignungs- und Nutzungsstrukturen analysieren. Zu bedenken ist dabei auch die (rechts-) kulturelle Bedingtheit von Privatheitskonzeptionen und -praktiken. Unter dem Vorzeichen drohender Totalüberwachung durch allgegenwärtige Technik stehen aktuell allerdings auch grundsätzliche Fragen nach einer universellen oder sogar nach einer neuen Wertigkeit des Privaten und Schutzräumen im Fokus diverser Debatten. Lassen sich hierdurch motivierte Veränderungen der (Rechts-)Kulturen und Kultivierungen des Privaten finden?
Abstracts
Currently, the right to privacy is based on the consequences of a violation for the patient, the individual suffering from it. (1) The right to privacy grants him an individual right to complain, (2) to protect his own interests and, to determine the outcome of a case, (3) his personal interests are balanced against the societal interest concerned with the violation, for example national security. This approach no longer holds in a world of Big Data and widespread surveillance practices, because (1) people are often unaware that their data are being gathered, (2) it is difficult to prove individual harm in processes that are aimed at everyone, not at specific individuals, and (3) what seems at stake with these privacy violations are not individual, but societal interests – the NSA does not undermine personal autonomy or human dignity, but the legitimacy of the state. This contribution investigates the possibility of grounding privacy regulation in virtue ethics, which enables a focus on the intentions of the agent, the one committing a privacy violation. (1) This would allow, inter alia, for class actions by civil rights groups, (2) it enables focusing on a societal interest, instead of the autonomy or dignity of the patient and (3) the balancing test could be replaced by a focus on intrinsic limits of governments.
Die eingangs gestellte Frage ist eine rhetorische: Das Mobiltelefon der Kanzlerin wird abgehört, in Bundesbehörden sitzen Spitzel und die Daten von Bundesbürgern werden millionenfach abgeschöpft. Auch die inländischen Dienste nehmen es mit rechtlichen Grundsätzen nicht so genau. In einer Anhörung des NSA-Ausschusses haben Verfassungsrechtler Aktivitäten des BND weithin als verfassungswidrig bezeichnet. Eine sichere Kommunikation sei nicht mehr gewährleistet. Die Gründe dafür sind evident. Da die Betroffenen von der Tätigkeit der Geheimdienste nichts erfahren, ist deren Rechtskontrolle notwendig defizitär. Umso wichtiger ist die parlamentarische Überwachung der Dienste, die jedoch häufig versagt. Auch, weil der Gesetzgeber den Diensten freies Spiel lässt und seiner materiellen Steuerungsfunktion nicht nachkommt. Lediglich durch vage Generalklauseln ist die Tätigkeit der Dienste gesetzlich geregelt. Diese „Spielräume“ werden weidlich – und häufig unzulässig – ausgenutzt, wie zu zeigen ist. Insoweit stellen sich Legitimations-, Kontroll- und Rechtsschutzfragen neu, um die Privatheit der Bürger wieder angemessen zu schützen. Oder mit den Worten Bäumlers: „Es ist auch ein Gebot der Vernunft, in die Arbeit der Nachrichtendienste nicht mehr hineinzugeheimnissen als unbedingt notwendig, denn Offenheit und Vertrauen stehen einem demokratischen Gemeinwesen allemal besser zu Gesicht als Misstrauen und Angst“.
Thesen
- Die Digitalisierung von Texten, Sprachen, Bildern, Musik ermöglicht nicht nur neue Dienstleistungen und Entfaltungschancen, sondern auch computergestützte Geschäftsmodelle, deren Algorithmen menschliches Verhalten dokumentieren, minimieren, prognostizieren und steuern können. Der Verlust an individueller Autonomie, der durch die intransparente Sekundärauswertung personenbezogener Daten entsteht, wird durch den Vorteil der kostenlosen Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur nur scheinbar kompensiert.
- Personenbezogene Daten sind Informationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person. Die Digitalisierung jedweder Kommunikation und der raum-zeitlichen Ereignisse führt dazu, dass eine unvorstellbare Menge personenbezogener Daten im Internet zirkuliert. Viele davon werden kommerziell genutzt.
- Aus philosophischer, historischer und linguistischer Sicht lässt sich nachweisen, dass der Terminus „Person“ das Besondere des Menschen bezeichnet und nicht lediglich Mittel zum Zweck, sondern ein Zweck an sich darstellt. Die moralische Idee der Persönlichkeit umfasst – wie es Trendelenburg ausgedrückt hat – das „Vermögen des Menschen, sich in den verschiedenen Zuständen seines Daseins der Identität selbst bewusst zu werden“.
- Obwohl sich die Idee berühmter Juristen des 19. Jahrhunderts (Kohler; Otto von Gierke; Dernburg), Persönlichkeitsrechte als Individualrechte im Bürgerlichen Gesetzbuch zu verankern, nicht durchgesetzt hatte, erkannten nach dem Zweiten Weltkrieg der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht ein „Allgemeines Persönlichkeitsrecht“ sowie Schutzsphären um eine Person an.
- Ähnlich wie Habermas in seiner Habilitationsschrift „Strukturwandel der Öffentlichkeit“ einen Zerfall der Öffentlichkeit festgestellt hat, lässt sich knapp fünfzig Jahre später ein Strukturwandel der Privatheit durch Zerfall der Privatheit beobachten.
- Mit der systematischen Sammlung digitalisierter personenbezogener Daten und deren Nutzung für öffentliche und private Zwecke entstand in den Jahren nach 1970 das spezielle Datenschutzrecht. Es beruht auf der Prämisse, dass es keine belanglosen personenbezogenen Daten gibt und dass jede Form der Verarbeitung personenbezogener Daten einen Eingriff in Freiheitsrechte darstellt (Podlech). Im öffentlichen Bereich verlangt deshalb das aus Art. 1 Abs.1 und Art. 2 Abs. 1 GG ableitbare „informationelle Selbstbestimmungsrecht“ eine Rechtsgrundlage für den Eingriff (Vorschriften im Steuerrecht; Sozialrecht; vorrangige öffentliche Interessen), im nicht-öffentlichen Bereich die Einwilligung der Betroffenen als Ausdruck ihrer Privatautonomie.
- Im nicht-öffentlichen Bereich sind elektronische Märkte für personenbezogene Daten entstanden. Auf diesen Märkten werden personenbezogene Daten für vielfältige Zwecke gehandelt. Dies geschieht überwiegend auf der Grundlage intransparenter Geschäftsbedingungen global agierender marktstarker Unternehmen (Google; Facebook).
- Solange Daten personenbezogen oder personenbeziehbar sind, handelt es sich nicht um frei verfügbare öffentliche Güter. Vielmehr besteht nach deutschem und europäischem Recht aus verfassungs-, datenschutz- und privatrechtlicher Sicht grundsätzlich ein Verfügungsrecht der betroffenen Person über ihre personenbezogenen Daten. Ausnahmen beruhen im öffentlichen Bereich auf Gesetzen, im nicht-öffentlichen Bereich auf Verträgen.
- Das Verfügungsrecht über personenbezogene Daten lässt sich aus folgenden Gründen gegenwärtig nicht effektiv durchsetzen: - Globale Dienstleister verfügen über erhebliche Marktmacht und können ihre Geschäftsbedingungen frei gestalten. - Die Verträge mit den Nutzern ihrer Dienstleistungen sind intransparent und lassen kaum Wahlmöglichkeiten. - In vielen Fällen ist U.S.-amerikanisches Recht anwendbar, dessen Datenschutzniveau nicht dem europäischen Recht entspricht. - Eine Ableitung von Verfügungsrechten aus Persönlichkeitsrechten ist außereuropäischen Rechtsordnungen weitgehend fremd.
- Die deutsche Rechtsordnung erkennt Teile des Persönlichkeitsrechts als kommerzialisierbar an. An bestimmten immateriellen Gütern können eigentumsähnliche Rechte („property rights“) bestehen: Persönlichkeitsrechte an Namen, Fotos, Tagebüchern; Urheberrecht für Werkschöpfungen; Patentrecht für Erfindungen.
- Soweit personenbezogene Daten marktfähig sind, handelt es sich um geldwerte Güter. Die Ausgestaltung der Verletzung des Verfügungsrechts als persönlichkeitsrechtlicher Schadensersatzanspruch („liability rule“) ist ineffektiv, weil sich eine Verletzung des Verfügungsrechts kaum als Schaden nachweisen lässt, obwohl alle negativen Folgen einer Verletzung des Verfügungsrechts die betroffene Person trägt (falsche Darstellungen und Bewertungen; ungewollte Expositionen; Identitätsdiebstahl im Internet; kaum durchsetzbare Ansprüche). Deshalb sollte für Verletzungen des Verfügungsrechts über personenbezogene Daten ein eigentumsähnlicher Anspruch („property rule“) in Anlehnung an das Immaterialgüterrecht geschaffen werden.
- Eine eigentumsähnliche Ausgestaltung des Verfügungsrechts über personenbezogene Daten hätte den Vorteil, dass es weltweit als Instrument zur Interessendurchsetzung auf Märkten anerkannt und durch Dritte (Wahrnehmungsgesellschaften) verwaltet und effektiver durchgesetzt werden könnte. Die Autonomie der betroffenen Personen, die schon heute als „Verbraucher“ (Nutzer) einzustufen sind, würde gestärkt werden.
Ab 1800 kommt der Trennung von Privatrecht und öffentlichem Recht eine politische Funktion zu: Privatrecht sollte einen Freiraum der bürgerlichen Gesellschaft vor dem unkontrollierten Zugriff des Staates sichern. Daraus hat sich in der politischen Philosophie und im Recht ein vermeintlich klarer Ordnungsrahmen durchgesetzt: dort der grundrechtsverpflichtete Staat und hier die freiheitsberechtigte „Privatrechtsgesellschaft“. Die Konstituierung einer selbstreferentiellen Privatrechtsgesellschaft birgt die Gefahr, dass das Recht das Unrechtspotential in den anderen Funktionsbereichen der Gesellschaft nicht adäquat wahrnehmen kann. Die Dichotomie von Staat und Gesellschaft wird deshalb für viele Bereiche von der davon zu unterscheidenden Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Sphäre abgelöst. Welcher Bereich allerdings zur öffentlichen Sphäre zu zählen ist und was zur Privatsphäre gehört, ist seinerseits wieder Gegenstand der rechtlichen Diskussion. Der Vortrag wird diese These anhand von Fällen aus dem Gleichbehandlungsrecht und der Durchsetzung immaterialgüterrechtlicher Ansprüche exemplifizieren.
Mobiltelefone werden schon seit langem im Zusammenhang mit einer grundlegenden Verschiebung der sozialräumlichen Grenzziehungen zwischen dem Privaten und dem Öffentlichen diskutiert. Mit dem Smartphone treten entscheidende Veränderungen auf, denn seine Kamera verschafft sozialen Kontexten eine außerordentliche Sichtbarkeit und es bietet gleichzeitig eine nie dagewesene ortsbezogene Funktionalität. Die potentielle audiovisuelle Dokumentation aller Interaktionshandlungen verändert die Gesetze des durch die präsenten Akteure konstruierten sozialen Raums sowie die Dynamik seiner Grenzen, was eine Neudefinition der Qualität des Privaten zur Folge hat. Eng mit dieser Sichtbarkeit verknüpft sind neue Praktiken der Selbstpräsentation und Identitätskonstruktion, einerseits durch symbolische Annotationen des Raums (geo tagging, location sharing), die eine kreative topographische Narration des Selbst erlauben, und andererseits durch visuelle Muster der Selbstdarstellung (selfie), die ortsbezogene Formen der Identitätskonstruktion herstellen – sowohl im Kontext von als „öffentlich“ codierten Orten als auch in intimen sozialen Räumen.
In sozialen Medien teilen Nutzer mitunter private Details aus ihrem Leben mit einem schwer überschaubaren Publikum, die früher nur mit engen Vertrauten besprochen wurden. Diese Beobachtung führt zu der Frage, ob ein reziproker Zusammenhang zwischen zunehmender Offenheit und geringe Privatheit bei der Kommunikation in sozialen Medien und dem Bedürfnis nach Privatheit und in anderen Lebensbereichen besteht. Unter Bezugnahme auf Helen Nissenbaums kontextuelle Integrität wurde in einer qualitativen Studie mit 33 Leitfadeninterviews untersucht, in welchen Kontexten Menschen sich über Privates austauschen und ob unterschiedliche Privatheits-Normen für persönliche und computervermittelte Kommunikation bestehen. Die Ergebnisse deuten darauf hin, dass private Kontexte vor allem durch vertraute Personen, Diskretion und gegenseitige soziale Unterstützung gekennzeichnet sind. Diese Normen privater Kontexte gelten sowohl für persönliche, als auch für Online-Kommunikation.
Entwicklung einer Skala zur Messung von Online-Privatheitskompetenz
Die Nutzung vieler Dienste im Internet ist nur durch die Preisgabe von privaten Daten möglich. Der Schutz dieser Daten wird dabei zur Herausforderung. Doch was wissen Internetnutzer über Privatheitsstrategien und Datenschutz im Internet? Studien haben gezeigt, dass sich Nutzer Sorgen um ihre Privatsphäre im Internet machen. Dennoch spiegeln sich diese Sorgen nur bedingt in ihrem Verhalten wieder. Eine mögliche Erklärung ist, dass Nutzer zwar ihre Daten schützen wollen, jedoch nicht wissen, wie sie dies tun können. Um Privatheitskompetenz ganzheitlich zu erfassen, wurde in mehreren Teilstudien die „Online Privacy Literacy Scale“ entwickelt. Sie besteht aus den Dimensionen Wissen über Praktiken von Institutionen, technische Aspekte des Datenschutzes, Strategien des Datenschutzes, deutsches Datenschutzrecht und über europäische Datenschutzrichtlinien. In einer Studie mit einer bevölkerungsrepräsentativen Stichprobe wurde das Wissen über Datenschutz und Privatheit im Internet gemessen. Die Ergebnisse zeigen, dass ein großer Teil der deutschen Bevölkerung nur unzureichend darüber Bescheid weiß, wie man Daten im Internet schützen kann.
Aktuell viel diskutierte relationale Raumtheorien gehen davon aus, dass Raum ein soziales Produkt ist. Anknüpfend an den handlungstheoretischen Ansatz von Martina Löws Raumsoziologie wird auf theoretischer Ebene geprüft, wie anhand der von ihr diskutierten Konstitutionsprozesse von Raum der Zusammenhang von Raum und Privatheit formuliert werden kann. Privater Raum existiert demnach nicht per se, sondern wird von AkteurInnen auf materieller und symbolischer Ebene, abhängig vom jeweiligen situationsspezifischen Kontext, im Handeln mittels Spacing konstituiert und im Prozess der Syntheseleistung als solcher erkannt und identifiziert. Ein als privat definierter Raum kann somit als Produkt von Aushandlungsprozessen, in denen Menschen als RaumproduzentInnen wirken, verstanden werden. Die Konstitution von einem als privat definierten Raum an einem Ort hängt dabei von gesellschaftlichen Strukturen sowie den individuellen Ressourcen der AkteurInnen ab. In meinem Beitrag möchte ich auf Basis verschiedener Studien in öffentlichen Einrichtungen (z.B. Altenheime, Gefängnisse) Produktionsprozesse von persönlichen Territorien und/oder privaten Räumen durch Aneignungsprozesse und Markierungen mit materiellen und symbolischen Gütern und Funktionen dieser privaten Refugien diskutieren. Außerdem sollen die Aspekte der Kontrolle von (Un)Sichtbarkeit und (Un)Zugänglichkeit bei der Verknüpfung von Raum und Privatheit besprochen werden.
Das Zur-Schaustellen intimster Handlungen ist längst Alltagsgewohnheit geworden. Dennoch produzieren Szenen banaler Alltäglichkeit nach wie vor einen latenten Voyeurismus. Der Wunsch nach dem Eindringen in fremde Privatheiten ist ebenso beständig wie der Wunsch nach Privatheit selbst. In dem Spiel des Darbietens und Zusehens werden das Eigene und Nicht-Einsehbare im auf sich bezogenen Haus, in der separierten Wohnung oder im umzäunten Garten konstruiert. Zugleich wird Öffentlichkeit mittels Medien bis ins Innerste des Wohnens geführt und wird Privates über soziale Netzwerke nach außen getragen. Praktiken, die mit den Räumen und Dingen des Privaten verbunden sind, scheinen frei gestaltbar, folgen meist jedoch einem präzise vorgegebenen Regelwerk. Die richtige Ausübung dieser Praktiken wird über geschriebene oder überlieferte Verhaltensregeln vermittelt und über räumliche Codierungen fixiert. Die Oberfläche jedes Privaten formiert so ein genau definiertes Terrain, in dem die gesellschaftlichen Konventionen eingeschrieben sind und auf dem sie zugleich ausgetragen werden. Dies sind die Gesetze der Gastfreundschaft, die Verteidigung der Sicherheit, die Ausübung von Geschlechterrollen, die Praktiken der Sexualität und vieles mehr.
Migrationsprozesse stellen die Subjekte vor viele schwierige Aufgaben, eine davon ist die Gestaltung des Privaten in einer neuen Welt, deren sozio-kulturelle Horizonte und Deutungsmuster fremd und oft unverständlich sind. Diesen Prozess können wir mit Hilfe sozialräumlicher Konzepte gut beschreiben. Dabei ist interessant mit welchen Aneignungsstrategien, die Subjekte ihre private Deutung der Symbolwelten generieren und wie sie dies in Raumbeziehungen und Raumgestaltungen kombinieren. Ergebnisse einer Studie mit Migrantinnen aus Staaten der (ehemaligen) Sowjetunion zeigen zweierlei: Erstens erleben Männer wie Frauen eine Repatriarchalisierung: Frauen übernehmen die Gestaltung und Bewältigung der Migrationssituation bezüglich des Heims und geben frühere Selbstkonzepte als berufstätige Frauen auf. Männer geben Ansprüche auf Gestaltung des Privaten und frühere Berufsperspektiven auf und nehmen die alleinige Funktion des Familienernährers an, indem sie Erwerbstätigkeiten weit unter ihrem Ausbildungsniveau annehmen. Zum zweiten zeigt sich bei den befragten Migrantinnen, dass gelingende Privatheit gebunden ist an den Zugang zu öffentlichen Orten.